Abmahnung gefällig? Am 1. August kommt das Button-Gesetz!
Bald gilt das neue Button-Gesetz! Das müssen Onlineshops beachten - © alain wacquier - Fotolia.com
Das neue Button-Gesetz kommt. Ab dem ersten August 2012 gilt es. Onlineshops, die sich nicht darauf einstellen, riskieren eine Abmahnung.
Besitzer von Onlineshops sollten sich das Wort „Button-Gesetz“ gut merken. Der Gesetzgeber hat für Onlineshops wichtige Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beschlossen, die ab dem ersten August gelten und als „Button-Gesetz“ bezeichnet werden. Sie definieren klare Regeln für Bestellbuttons in Onlineshops, denen keineswegs alle bisherigen Buttons genügen. Zugleich verpflichtet das Button-Gesetz Shopbesitzer dazu, erweiterte Angaben zu bestellten Produkten und Preisen als Bestellinformation in räumlicher Nähe zum Button zu veröffentlichen.
Stichtag: erster August!
Genügen Onlineshops nach dem ersten August nicht den Anforderungen, die im neuen Button-Gesetz definiert werden, könnte den Besitzern einerseits eine kostenpflichtige Abmahnung drohen. Andererseits kommt bei einem Klick eines Käufers auf Bestellbuttons mit einer Aufschrift, die laut Button-Gesetz fehlerhaft ist, eventuell kein Kaufvertrag zustande. Bei Rechtstreits zwischen Onlineshops und ihren Käufern kann sich das für Shopbesitzer als böse Falle erweisen.
Was sagt das Button-Gesetz?
Der Begriff Button-Gesetz bezieht sich etwa auf Veränderungen beim Paragrafen 312g im BGB. Laut neu hinzugefügtem Absatz 2 müssen Onlineshops:
- „bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat …“, wichtige Informationen zur Bestellung und zum Preis, „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen“.
In Bezug auf Buttons fordert das Button-Gesetz im neuen Absatz 3 des Paragrafen 312g BGB, dass der „Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet“ (Satz 1). Darüber hinaus heißt es im Absatz:
- Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
Nun haben Gesetzestexte wie das Button-Gesetz für Onlineshops häufig die Eigenschaft, dass man sie a) zweimal lesen muss, bevor man sie einmal versteht, und dass man b) erst einmal schauen muss, was sie eigentlich konkret bedeuten. Widmen wir uns deshalb der Frage, welche Anforderungen Onlineshops in Zukunft erfüllen müssen.
Wie setzen Onlineshops die Regeln richtig um?
Beginnen wir mit den Buttons in Onlineshops. Manch ein Shop wird bis heute etwa einen Button mit der Aufschrift „Bestellen“ haben, mit dem der Kunde seinen Bestellvorgang abschließt. Dieser Button muss ausgetauscht werden, damit Onlineshops die Anforderungen aus dem Button-Gesetz erfüllen. Der Gesetzgeber nennt die Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“ als akzeptierte Variante. Als Alternativen zu dieser Aufschrift sieht der Händlerbund, laut Eigenaussage der größte Onlinehandelsverband Europas, in seinem Whitepaper zum Button-Gesetz (>>zum Whitepaper hier klicken) folgende Bezeichnungen:
- „kaufen“
- „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“
- „kostenpflichtig bestellen“
Zugleich müssen Onlineshops laut Button-Gesetz in räumlicher Nähe zum Button mehr Bestellinformationen als bisher veröffentlichen. Dazu gehören einerseits die wesentlichen Merkmale eines Produkts. Alleine der Produktname reicht nicht. Kauft man zum Beispiel ein Kleid in einem der Mode-Onlineshops im Internet, müssen etwa die Farbe, die Kleidergröße, die Stoffe, aus denen das Kleid gefertigt wurde, sowie Angaben zur Waschbarkeit in den Bestellinformationen veröffentlicht werden. Bei Dienstleistungen mit Mindestvertragslaufzeit gehört auch sie laut Button-Gesetz hinein.
Preise müssen in Onlineshops mit konkret benannter Summe der Mehrwertsteuer veröffentlicht werden. Der Gesamtpreis mit dem Hinweis „inklusive Mehrwertsteuer“ ist zu wenig. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch eventuelle Zusatzkosten, Lieferkosten und am Ende der Gesamtpreis. Werden Produkte ans Nicht-EU-Ausland geliefert, ist laut Button-Gesetz zusätzlich ein Hinweis auf eventuell zu zahlende Zölle Pflicht.
Die Schwierigkeit der räumlichen Nähe
Es kann für Onlineshops schwierig werden, die gesetzliche Vorgabe zu erfüllen, dass sich die Bestell-Informationen in räumlicher Nähe zum Bestellbutton befinden müssen. Laut Händlerbund bedeutet das: Der Käufer muss die Informationen und den Button zugleich ohne Scrollen auf seinem Bildschirm sehen, sofern es sich um einen Bildschirm mit „üblicher Bildschirmauflösung“ handelt. Wie das bei großen Bestellungen mit vielen Bestellinformationen umsetzbar ist, bleibt für die Besitzer von Onlineshops jedoch noch zu klären.



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Hallo, ich arbeite für eine Firma, die den Hauptsitz Ihres Online-Shops in den USA hat. Wir betreiben auch eine deutschsprachige Variante unseres Online-Shops, aber Lieferungen werden immer von der US Zentrale geleistet.
Müssen wir unseren Button nun auch ändern? Momentan heißt es dort’Weiter mit dem Einkauf’ bzw. ‘Jetzt kaufen’.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Gruß, Peter
Es ist ja durchaus begrüßenswert, wenn versucht wird, Konsumenten besser vor unseriösen Händlern und Abofallen zu schützen. Die Frage wird allerdings sein, ob sich a) diese an die neuen Regeln halten werden und b) der “normale” Konsument, der Blogs wie diesen und andere zu Hintergründen im Web nicht liest, für die Unterschiede zwischen rechtskonformen und nicht-konformen Buttons sensiblisiert werden.
Bei manchem Meldungen, die so durch die Medien gehen, frage ich mich aber schon, wo der Hausverstand mancher Konsumenten bleibt, wenn sie hohe Summen auf dubiose Konten zahlen, auf Warenlieferung hoffen und sich dann wundern, wenn das bestellte Auto nie geliefert wird. Ein bisschen nachdenken, das Kleingedruckte suchen und tatsächlich lesen und sich einen Eindruck vom Anbieter machen, gehört halt schon dazu, wenn man online etwas bestellt.
Hier müsste noch viel mehr Aufklärungsarbeit vor allem zu Shop-Gütesiegeln gemacht werden, damit die Käufer dieses einfache Unterscheidungskriterium richtig einschätzen und für ihre Entscheidung verwenden können.
Wie ein Button “zahlungspflichtigen Vertrag schließen” im Sinne der Usability und Conversion Optimierung umgesetzt werden kann, ist eine ganz andere Frage. Ein riesig breiter Button ist ebensowenig attraktiv wie ein Button mit mehreren Textzeilen.
Ich bin jedenfalls gespannt, wie die neue Regelung umgesetzt wird.